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Startseite > Menschenwürde

Die '''Menschenwürde''' (seltener fachsprachlich auch '''Menschwürde''') ist nach moderner Auffassung zum einen der , der ''allen'' en gleichermaßen und unabhängig von ihren Unterscheidungsmerkmalen wie Herkunft, Geschlecht, Alter, sexuelle Orientierung oder Status zugeschrieben wird, und zum anderen der Wert, mit dem sich der Mensch als über alle anderen Lebewesen und Dinge stellt. Als umfasst die Menschenwürde in der deutschsprachigen und bestimmte Grundrechte und Rechtsansprüche der Menschen und ist von der umgangssprachlichen Bedeutung des Begriffes '''' zu unterscheiden.

Die Menschenwürde ist nach Auffassung von des Grundgesetzes uneingeschränkt gegeben ist.

Auf ''weltanschaulich-religiöser Ebene'' wird diskutiert, was unter Menschenwürde bei den Fragen des Lebensbeginns und des Lebensendes verstanden wird. Aus psychologischer Sicht wurde der Begriff der Menschenwürde von dem schweizerisch-amerikanischen Psychiater konkretisiert. Er versteht die als Hüterin der menschlichen Würde.

Andere Rechtstraditionen berufen sich oft nicht auf ein Prinzip der ''Menschenwürde'', um Menschenrechte herzuleiten. Sie sehen Menschenrechte an sich als primäres oder an, oder leiten sie aus anderen Prinzipien her (z. B. , ).

Geschichte

Westlich-abendländische Tradition

Die Idee der Menschenwürde hat historisch tiefreichende Wurzeln. Vorläufer dessen, was heute unter ?Menschenwürde? verstanden wird, finden sich partiell bereits in der römischen Antike, im frühen und im . Zu letzteren zählen primär der Gedanke der des Menschen ).

Antike

Die griechische (, , ) kennt den Begriff der Menschenwürde nicht. Geht man davon aus, dass im ''humanum'' ein Ansatz zu suchen sei, dann sieht etwa Aristoteles dies in der Vernunft (). Menschenwürde nach dem Verständnis des Grundgesetzes ist jedoch ein . Aus der Tatsache, dass der Mensch ein ist, folgt für Aristoteles nicht, dass er bestimmte Ansprüche an Andere oder die Gesellschaft hat.

Auch aus der lässt sich außer in der Erörterung der zwei Typen der Gerechtigkeit nur schwer ein Begriff der Menschenwürde herauslesen. Im Begriff der distributiven Gerechtigkeit etwa soll dem Einzelnen nach dem Prinzip der Würdigkeit und des Verdienstes zugeteilt werden. Die Würdigkeit bemisst sich danach, was jener für die Gemeinschaft geleistet hat. Anders sieht dies die römische Antike. Zwei Begriffe spielen dabei eine Rolle.
  • die
  • die dignitas

Grundlegend für den Begriff der ''humanitas'' ist das Werk s. Dort wird jedoch der Begriff als Unterscheidungskriterium zum Tier, nicht aber als personale Eigenschaft verstanden. Erst mit dem Konzept der .

1) Cicero betrachtet ''dignitas'' als gesellschaftliches Konzept in ''De re publica'' und ''De officiis''
  • als abstufbar. Im Rahmen seiner Verfassungsdiskussion (Königtum oder ''regnum'', Aristokratie oder Demokratie) kritisiert er die Herrschaft des Volkes aus dem Grund, weil dann die Würde unbilligerweise gleichmäßig verteilt sei:
  • als abgeleiteten Begriff. Würde ist für Cicero kein unabgeleiteter Begriff, sondern er lässt sich zurückführen auf andere Begriffe wie . So gibt es für ihn viele Arten von ?Würden? ''(dignitates)'' (vgl. Cic.rep. I,53).
  • als eine unter vielen gleichberechtigten menschlichen Eigenschaften.
  • als eine soziale Relation zwischen Individuum und Gemeinwesen. Diese Dimension bezeichnet die Nützlichkeit ''(utilitas)'' der Taten für die Gemeinschaft. Demnach sind nicht alle Taten nützlich für ein Gemeinwesen und steigern damit auch nicht die Würde des einzelnen. Auch muss die Nützlichkeit dem Urteil der Gemeinschaft überlassen werden.
  • als eine persönlich zu erwerbende Eigenschaft. Würde muss verdient werden.

Hieraus wird deutlich, dass Cicero durchaus in der aristotelischen Tradition steht, wonach Würde und Würdigkeit immer bezogen sind auf die persönliche Leistung eines einzelnen für sein Gemeinwesen. Würde muss man sich verdienen und man kann sie verlieren. Für Cicero, der die Leistungen Cäsars anerkannte, war Cäsar sowohl praktisch-politisch wie auch theoretisch ein Problem. Man kann sogar so weit gehen und sagen, dass Cicero seine Ideen an Cäsar geschärft hat. So erkennt er zwar die Leistungen Cäsars für das Gemeinwesen an, nicht jedoch den Schritt Cäsars, als er diese einfordert. ''Dignitas'' ist demnach kein unbedingter Anspruch, den man aus Leistungen unmittelbar ableiten kann. Cicero weist darauf hin, dass das Gemeinwesen die letzte Urteilsinstanz dafür bleibt und nicht der einzelne. Cäsar hatte mit dem Überschreiten des Rubicon (und der Vertreibung des Senats) etwas eingefordert, was man nicht einfordern kann.

2) Ciceros Konzept einer angeborenen Würde des Menschen in ''De officiis''

Dem gesellschaftlichen Konzept von Würde setzt Cicero ein Konzept von menschlicher Würde entgegen. Diese Würde, so scheint es, kann nicht aberkannt werden. Dort, wo Cicero vom Menschen im Gegensatz zum Tier redet, billigt er allen Menschen eine Würde zu.
''Frage: Marcus, wodurch oder weshalb erhält ein Mensch seine Würde? Cicero: Weil wir alle an der Vernunft teilnehmen, an dieser Vorzüglichkeit, mit der wir die Tiere übertreffen.'' (Cic.off. I,106)
''Frage: Und was muss man tun, um sich diese Würde, die uns als Menschen zuteil wird, zu bewahren? Cicero: Die Lust ist der Vorzüglichkeit des Menschen nicht würdig genug, so dass es nötig ist, sie zu verachten und zurückzuweisen.'' (Cic.off. I,106)

Würde erhält der Mensch demnach, weil er im Gegensatz zum Tier vernünftig ist, und zwar zunächst unabhängig von seinen Leistungen. Er muss sich diese Würde durch ein entsprechendes Verhalten (kein Luxus, keine Prunksucht) aber bewahren. Wie ist das zu verstehen und wie passt das mit Ciceros gesellschaftlichem Konzept von Würde zusammen? Gängige Interpretationen gehen davon aus, dass der Mensch zunächst eine natürliche und mit der Geburt gelieferte (nicht jedoch angeborene, die man ja nicht verlieren kann!) Würde besitzt. Allerdings kann er diese Würde erhalten, vergrößern oder ganz oder teilweise verlieren. Dies hängt ganz von seinen Leistungen ab, wie sie unter 1.) beschrieben wurden. Man könnte dies vergleichen mit einem Glas, das bei der Geburt mit einer bestimmten Menge Flüssigkeit (= ''Würde'') gefüllt ist. Im Laufe des Lebens kann die Flüssigkeit zu- oder abnehmen.

Fasst man die antike Auffassung von Menschenwürde nochmals zusammen, so lässt sie sich auf zwei Eigenschaften reduzieren. Würde ist
  • abstufbar, weil abhängig von den Taten, dem Charakter und der Gesinnung des einzelnen in Bezug auf seine Nützlichkeit für die Gemeinschaft, und
  • veräußerlich, da man seiner Würde verlustig gehen kann, wenn man ''inhonestum'' (Unsittliches) und ''indecorum'' (Ungebührliches) tut.

Damit wird aber auch deutlich, dass in der Antike dort, wo vom Menschen als Gattungswesen der Begriff einer unveräußerlichen Würde/Würdigkeit fehlt, und dort wo von Würde die Rede ist, diese nicht als universeller Anspruch, sondern als persönlicher formuliert ist.

Im frühen Christentum spielt die Menschenwürde eine Rolle, wird aber unterschiedlich verstanden.

Renaissance

 gab 1486 mit seinem Traktat ?Oratio de hominis dignitate? (?Rede �ber die W�rde des Menschen?) einen wesentlichen Impuls f�r die Diskussion um die W�rde des Menschen, der unter anderen von Thomas Morus, Erasmus von Rotterdam, Johannes Reuchlin, Juan Luis Vives, Huldrych Zwingli und Philipp Melanchton rezipiert und weitergetragen wurde.

Aufklärung

Zu einem umfassenden philosophischen Konzept ausformuliert wurde der Begriff der Menschenwürde aber erst im Zuge der europäischen im und .

 (1632?1694) erkl�rt:

{{Zitat
 |Text=Der Mensch ist von h�chster W�rde, weil er eine Seele hat, die ausgezeichnet ist durch das Licht des es, durch die F�higkeit, die Dinge zu beurteilen und sich frei zu entscheiden, und die sich in vielen K�nsten auskennt.}}

Damit verbindet Pufendorf die Idee der Menschenwürde mit der Idee der : ''Zivilreligion. Eine Rechtsphilosophie I. Grundlegung: Westlicher ?demokratischer Präambel-Humanismus? und universelle Trias ?Natur, Seele und Vernunft?.'' 3. erheblich erweiterte Auflage, Universitätsbibliothek der Freien Universität Berlin, 2011, S. 50. </ref>-->

Islam

Laut der Präambel der Vers 70 angesehen:

Buddhismus und Konfuzianismus

Auch außereuropäische Religionen und Philosophien wie der : ''Menschenwürde''.</ref>

Mit war ein Chinese maßgeblich an der Ausarbeitung der ''Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte'' beteiligt, die in der Präambel und in Art. 1 auf die Menschenwürde Bezug nimmt.

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948

Die verkündet am 10. Dezember 1948 in der in Artikel 1:

Deutsche Geschichte

Weimarer Reichsverfassung

Die von 1919 bestimmte in Art. 151 zu Beginn des Fünften Abschnitts ?Das sleben?:

Die Formulierung ging zurück auf , den ersten des 1863 gegründeten ''.''

Verfassung vom 6. April 1968

Art. 19 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968:

Ob insbesondere die staatlichen Organe das Gebot beachteten oder ignorierten, war mangels einer Kontrolle ihrer Maßnahmen durch ein oder e nicht überprüfbar.

Aktuelle Entwicklungen

Aufgrund ihrer Herkunft wird die Idee der Menschenwürde von einigen außereuropäischen Kritikern als rein westlich und kulturell gebunden angesehen.

Der Vorstellung der grundsätzlichen Menschenwürde widerspricht die Philosophie. Prominentester Vertreter in der Diskussion der 1980er und 1990er Jahre war der Australier . In seiner Ethik vertritt er ? an und anknüpfend ? die Ansicht, dass Menschenwürde und mit ihr das

Eine philosophische Begründung der Menschenwürde wurde von Vertretern der wie etwa vorgelegt. Dort wird im kritischen Rekurs auf Immanuel Kant die Ansicht vertreten, dass in der Fähigkeit zum Diskurs, zum rationalen Argumentieren bzw. überhaupt zum Äußern einer Position, die selbst Anspruch auf Geltung erhebt, implizit die Verpflichtung zur Anerkennung der Menschenwürde aller möglichen Diskurspartner (aller Menschen) enthalten sei und philosophisch erwiesen werden könne.

In Deutschland kam es in den 1990er-Jahren unter anderem in der politischen Auseinandersetzung um die , die oder etwa die zu Diskussionen darüber, wie weit die Menschenwürde reicht. In der ­debatte um das etwa wurde dem menschlichen ? im Rückgriff auf Definition ? eine personale Menschenwürde, also ein absolutes und unverfügbares Existenzrecht zugesprochen, um ihn jeder technischen und ökonomischen Nutzung zu entziehen. Dieses ''Speziesargument'' ist eines der vier . Hintergrund der Ethikdebatte war die Befürchtung, dass der Mensch nicht nur einer industrialisierten Umwelt ausgesetzt wird, sondern zum Produkt der industriellen Gestaltung des Lebens selbst werden könnte, und seine biologische Ausgestaltung sich letztlich ökonomischen Verwertungsinteressen nicht mehr entziehen könnte.

Menschenwürde bei Kant

Der Philosoph hat in seiner '''' die Achtungswürdigkeit und die Menschenwürde an sich im weitesten Sinne definiert. Das Grundprinzip der Menschenwürde besteht für ihn in der
  • Achtung vor dem Anderen,
  • der Anerkenntnis seines Rechts zu existieren und
  • in der Anerkenntnis einer prinzipiellen Gleichwertigkeit aller Menschen.

Kant geht davon aus, dass der Mensch ein ''Zweck an sich'' sei und demnach nicht einem ihm fremden Zweck unterworfen werden darf. Das heißt: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn ein Mensch einen anderen bloß als Mittel für seine eigenen Zwecke benutzt ? etwa durch Sklaverei, Unterdrückung oder Betrug:

Die Ansichten Kants finden sich heute in der wieder, mit der eine Verletzung der Menschenwürde verfassungsrechtlich bestimmt wird. Auf Kant geht auch die Idee von der des Menschen zurück.

Menschenwürde als Verfassungsprinzip

Die Verfassungen vieler Demokratien schützen Rechte und Freiheiten an sich, ohne Bezug auf ein Prinzip der Menschenwürde. Die beispielsweise benennt als unveräußerliche Rechte ?Recht auf Leben und Freiheit und dazu die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben und zu behalten und Glück und Sicherheit zu erstreben und zu erlangen?.

Als (zum Teil oberstes) Prinzip der Verfassungsordnung wird die Menschenwürde in folgenden Mitgliedstaaten der genannt:

  • ? ,
  • ? Art. 10 der estnischen Verfassung,
  • ? Art. 2 der ,
  • ? Art. 1 der portugiesischen Verfassung,
  • ? Art. 10 der spanischen Verfassung,
  • ? Art. 3 der italienischen Verfassung,
  • ? Art. 1 des finnischen Grundgesetzes,
  • ? Art. 2 der schwedischen Verfassung,
  • ? Präambel der irischen Verfassung,
  • ? Art. 23 der belgischen Verfassung.
Auch in
  • der der (),
  • in der Verfassung s sowie
  • in der Verfassung Kenias (Art. 28)

wird die Menschenwürde als oberstes Prinzip ausdrücklich genannt.

Zudem enthält der von 2004, in Teil I Artikel I-2, sowie des den Schutz der Menschenwürde.

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Die Würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz)

Wortlaut

Die Achtung der Menschenwürde durch den Staat und seine ist in Abs. 1 GG festgeschrieben:

Historischer Hintergrund

Die Gewährleistung der Menschenwürde als höchstem Wert der Verfassungsordnung hat kein Vorbild in anderen westlichen Verfassungen. Ihre Einfügung in das Grundgesetz 1949 ist als Resultat auf die Erfahrungen der deutschen Geschichte zurückzuführen. Bereits 1946 hatte die Verfassung des Freistaats Bayern zur Achtung der ?Würde der menschlichen Persönlichkeit? verpflichtet. Das wurde mit deren angeblich minderwertigem Menschsein begründet.

Dasselbe ist festzustellen bei vielen anderen historischen Menschenrechtsverletzungen (Diskriminierung von Sklaven, Indianern, Frauen oder ungeborenen Kindern). Die Festschreibung der unantastbaren Menschenwürde im Grundgesetz sollte jede Legalisierung des Entzugs der Grundrechte oder Menschenrechte verhindern. Denn Menschenwürde steht jedem Mitglied der menschlichen Familie (''homo sapiens'') in gleicher Weise zu, unabhängig von dessen sonstigen Eigenschaften oder Fähigkeiten. Sie kann demnach nicht gemessen werden, kann weder wachsen noch schrumpfen oder jemandem entzogen werden. Würde Menschsein oder Menschenwürde zur ?variablen Größe? erklärt, dann könnten damit alle Menschenrechte und Grundrechte beliebig relativiert werden. Die Achtung der Menschenwürde ist somit Voraussetzung und Garant für die Geltung aller weiteren Menschenrechte. Da selbst demokratische Mehrheiten gegen derartige Fehlurteile nicht gefeit sind, wurde in der deutschen Verfassung (durch ) ausdrücklich eine Änderung des Gehalts von verboten.

Die Menschenwürde als oberster Wert des Grundgesetzes

Die Menschenwürde ist nach ständiger Rechtsprechung des s die oberste Wertentscheidung des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt sind verpflichtet, allgemeinverbindliche Normen zu erlassen, die den Schutz der Menschenwürde bestmöglich gewährleisten. Der Staat und seine Gerichte müssen darauf hinwirken, dass nicht nur die öffentliche Gewalt, sondern auch Dritte die Menschenwürde jedes Einzelnen achten.

Der Begriff der Menschenwürde
Definition des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff der Menschenwürde in einer Mehrzahl seiner bestimmt.

Das Bundesverfassungsgericht ergänzte 2006 in seinem :

{{Zitat

 |Text=Das menschliche Leben ist die vitale Basis der Menschenw�rde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert [?]. Jeder Mensch besitzt als Person diese W�rde, ohne R�cksicht auf seine Eigenschaften, seinen k�rperlichen oder geistigen Zustand, seine Leistungen und seinen sozialen Status [?]. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt [?]. Das gilt unabh�ngig auch von der voraussichtlichen Dauer des individuellen menschlichen Lebens (vgl. BVerfGE 30, 173 <194> zum Anspruch des Menschen auf Achtung seiner W�rde selbst nach dem Tod).

Dem Staat ist es im Hinblick auf dieses Verhältnis von Lebensrecht und Menschenwürde einerseits untersagt, durch eigene Maßnahmen unter Verstoß gegen das Verbot der Missachtung der menschlichen Würde in das Grundrecht auf Leben einzugreifen. Andererseits ist er auch gehalten, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht gebietet es dem Staat und seinen Organen, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen An- und Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren [?]. Ihren Grund hat auch diese Schutzpflicht in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, der den Staat ausdrücklich zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet [?].

Was diese Verpflichtung für das staatliche Handeln konkret bedeutet, lässt sich nicht ein für allemal abschließend bestimmen [?]. Art. 1 Abs. 1 GG schützt den einzelnen Menschen nicht nur vor Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und ähnlichen Handlungen durch Dritte oder durch den Staat selbst [?]. Ausgehend von der Vorstellung des Grundgesetzgebers, dass es zum Wesen des Menschen gehört, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich frei zu entfalten, und dass der Einzelne verlangen kann, in der Gemeinschaft grundsätzlich als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt zu werden, schließt es die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde vielmehr generell aus, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen [?]. Schlechthin verboten ist damit jede Behandlung des Menschen durch die öffentliche Gewalt, die dessen Subjektqualität, seinen Status als Rechtssubjekt, grundsätzlich in Frage stellt [?], indem sie die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins, zukommt [?]. Wann eine solche Behandlung vorliegt, ist im Einzelfall mit Blick auf die spezifische Situation zu konkretisieren, in der es zum Konfliktfall kommen kann [?].
}}

Der Repräsentanz des Menschen im Rahmen aller seiner vorhandenen Qualitäten begegnet der Staat dadurch, dass er dem Menschen konkret dient. Seine Legitimation zum Handeln oder Unterlassen gegenüber Menschen bezieht der Staat aus der verbrieften Wertordnung des Grundgesetzes, deren oberster Grundwert und Wurzel aller Grundrechte die Menschenwürde ist. Als einziger Verfassungsnorm kommt ihr absolut wirksamer Rechtscharakter zu. Weder kann sie in ihrem Wesensgehalt werden noch kann sie werden, auch nicht durch andere Grundrechte.

Das Bundesverfassungsgericht bejaht die Grundrechtsqualität des GG, da die Menschenwürde unter der Überschrift vor Art. 1 GG (?Die Grundrechte?) steht. Damit stellt sich das Gericht gegen den Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 GG, der seinem Wortlaut nach ?Die nachfolgenden Grundrechte? erwähnt. Uneingedenk des viel diskutierten Wortlauts des Art. 1 Abs. 3 GG wird Art. 1 Abs. 1 GG selbst Grundrechtseigenschaft zugesprochen, was unmittelbare Bindung der vollziehenden Gewalt auslöst. Damit sind alle (einfachgesetzlichen) Bestimmungen im Lichte der Menschenwürde auszulegen, eine Norm ist mithin verfassungswidrig, wenn sie einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG darstellt. Häufig zieht das Bundesverfassungsgericht Art. 1 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht heran. In diesen Fällen stellt sich die Frage der Grundrechtseigenschaft der Menschenwürde ohnehin nicht.

Das Bundesverfassungsgericht teilt die oben bereits dargestellten Feststellungen, soweit sie nicht von ihm selbst konkretisiert worden sind. Im Hinblick auf das Verhältnis von Lebensrecht und Menschenwürde ist es dem Staat untersagt, durch eigene Maßnahmen in das Grundrecht auf Leben einzugreifen, und gebietet ihm, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen und ihn vor rechtswidrigen Angriffen Dritter zu bewahren.

Auch nach der in der ist die Menschenwürde das höchste Grundrecht. Grundrechte binden nach Art. 1 Abs. 3 GG alle vollziehende Gewalt. Nach einer richten sich alle Grundrechte nach der Würde des Menschen aus, weshalb Art. 1 GG die Wurzel aller Grundrechte sei. Alle anderen Bestimmungen sind im Lichte der Bedeutung der Menschenwürde auszulegen mit der Folge, dass jeder Verstoß gegen die Menschenwürde zur Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Norm führt, sofern nicht eine grundgesetzkonforme Interpretation der umstrittenen Norm möglich ist.

Definition in wissenschaftlichen Grundgesetzkommentaren

Maßgebliche Definitionen zum Inhalt des Begriffes Menschenwürde finden sich in den führenden Kommentaren zum Grundgesetz ///, /Kunig, Bruno /, oder .

Die frühere, gleichsam kritisch.

Die Menschenwürde versteht sich im Rahmen des Art. 1 GG als ?Wesensmerkmal eines jeden Menschen?, daneben aber auch als Gestaltungsauftrag an den Staat. Adressat der Menschenwürde ist auch jeder Einzelne: Die Annahme sittlicher Autonomie des Menschen führt zum Recht eines jeden Menschen auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Einsatz des Staates für weltweites Prinzip der Menschenrechte

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat darüber hinaus, sich weltweit für das Prinzip der Menschenrechte einzusetzen. In welcher Form und welchem Umfang das geschieht, liegt im Ermessen von Regierung und Gesetzgeber. Die Bundesrepublik ist beispielsweise internationalen Verträgen beigetreten, Mitglied der Vereinten Nationen, Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention und hat sich verpflichtet, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu beachten. Im Inland verpflichtet das Grundgesetz den Staat, privat-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, auch außerhalb der staatlichen Sphäre möglichst effektiv zur Durchsetzung der Menschenwürde beizutragen. Dazu zählen z. B. gesetzliche Bestimmungen gegen Diskriminierung.

Aus der Würde des Menschen abgeleitete Grundrechte

Das Grundgesetz listet gleich im Anschluss an GG diejenigen auf, die sich aus der Würde des Menschen ergeben, etwa das Recht auf freie Entfaltung seiner , die aller vor dem , die und , die und die , das Recht auf und etc.

Postmortale Wirkung
 GG gilt nach herrschender Meinung auch f�r das Andenken und den Ruf des Toten, hat also eine postmortale Wirkung (siehe: ). Auch nach dem Tod verliert man also nicht den pers�nlichen Achtungsanspruch; siehe auch .

Die sogenannte Ewigkeitsgarantie
 Abs.�3 GG ist eine ?�nderung dieses Grundgesetzes, durch welche (?) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grunds�tze ber�hrt werden (?) unzul�ssig.? Damit wird der Staatsgewalt die Einflussnahme auf den Kern des Grundgesetzes verwehrt.

Rechtsfälle des Bundesverfassungsgerichts

Das '' 35?36/2011.</ref> Weil Artikel 1 GG durch die Ewigkeitsgarantie in Artikel 79 Absatz 3 GG geschützt ist, hat jede widerspruchsfreie Rechtsprechung des BVerfG in diesem Zusammenhang endgültigen Charakter und kann auch durch den Gesetzgeber nicht aufgehoben werden. Auch wenn dies nicht aus dem Text selbst ablesbar ist, qualifiziert das Bundesverfassungsgericht die Menschenwürde als eigenständiges Grundrecht: ?Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört Art. 1 GG zu den ?tragenden Konstruktionsprinzipien?, die alle Bestimmungen des Grundgesetzes durchdringen. Das Grundgesetz sieht die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde als höchsten Rechtswert an?.

Zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs der Menschenwürde stellt das Bundesverfassungsgericht fest: ?Menschenwürde? hüten bedeutet, das pathetische Wort ausschließlich in seinem höchsten Sinn zu verwenden, etwa indem man davon ausgeht, dass die Menschenwürde nur dann verletzt ist, wenn die Behandlung des Menschen durch die öffentliche Hand, die das Gesetz vollzieht, Ausdruck der Verachtung des Wertes, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt, also in diesem Sinne eine ?verächtliche Behandlung? ist. Tut man dies dennoch, so reduziert man Art. 79 Abs. 3 GG auf ein Verbot der Wiedereinführung z. B. der Folter, des Schandpfahls und der Methoden des Dritten Reichs. Eine solche Einschränkung wird indessen der Konzeption und dem Geist des Grundgesetzes nicht gerecht. Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 GG hat einen wesentlich konkreteren Inhalt. Das Grundgesetz erkennt dadurch, dass es die freie menschliche Persönlichkeit auf die höchste Stufe der Wertordnung stellt, deren Eigenwert, deren Eigenständigkeit an. Im führt es aus: ?Das Wertsystem der Grundrechte findet seinen Mittelpunkt in der innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde.?

Im Grundsatz hat das BVerfG die von Dürig in Anlehnung an Kant entwickelte uneingeschränkt übernommen.

Allerdings hat es auch die Objektformel nicht als hinreichend betrachtet:

Auch wenn der Mensch im Rahmen der Strafverfolgung zum Objekt staatlicher Handlungen wird, so bedeutet dieses an sich noch keine Verletzung der Menschenwürde:

In den folgenden Fällen hat das BVerfG eine Verletzung der Menschenwürde bejaht:

In Hinblick auf das hat das BVerfG bestimmt, dass die Frage des Existenzminimums nicht vom Status des Anspruchsberechtigten abhängen darf.

Auch zur Rettung Dritter ist die Tötung Unschuldiger nicht nur eine Verletzung des Grundrechts auf Leben (Art 2 GG), sondern auch eine Verletzung der Menschenwürde.

Die Verknüpfung des Rechts auf Leben mit der Menschenwürde findet sich auch an anderer Stelle, etwa in der Forderung, dass der Staat bei Gefahr für Leib und Leben eine besondere hat:

Menschenwürde als Summe aller Grund- und Menschenrechte

Da es Probleme bereitet, eine abschließende Definition der Menschenwürde zu formulieren, kann man alternativ dazu die Menschenwürde als Summe aller und verstehen. Achtung und Schutz der Menschenwürde zielen auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch
  • und
mit ihren entsprechenden Ableitungen
  • und :
    • und
    • Allgemeine Handlungsfreiheit
    • Verbot der und der sowie das Recht auf gewaltfreie
  • Freiheit:
    • Recht auf
    • , ,
    • , ,
    • Freiheit von Kunst und Wissenschaft
    • und
    • ,
    • , Verbot der Zwangsarbeit
    • Recht auf ,
    • Allgemein: Schutz vor Eingriffen des Staates in die Privatsphäre:
      • , und
  • Gleichheit
      • von Mann und Frau
      • s­verbote
    • in Bezug auf soziale Rechte
      • des s oder er Gruppen
  • Brüderlichkeit
    • Verbot des es und des
    • und (Lieferung von , e etc.)
    • Erhaltung der n ? und
    • Verbot von oder religiöser

Italien

 der italienischen Verfassung lautet:

Schweiz

 der :

Vorschriften bezgl. Schutz der Menschenwürde sind zudem noch in den (''Fortpflanzungs-Medizin und Gentechnologie im Humanbereich'') der BV zu finden.

Republik Südafrika

 (Human dignity) der Verfassung der Republik S�dafrika gibt jedermann das Recht auf Achtung und Schutz seiner Menschenw�rde:

Europäische Grundrechtecharta von 2009

Die Sätze zwei bis vier der Präambel der von 2009 lauten:

Literatur

Einführungen

  • : ''Menschenwürde'' (= ''C.H. Beck Wissen''). Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68837-9.
  • Peter Schaber: ''Menschenwürde'' (= ''Grundwissen Philosophie''). Reclam, Ditzingen 2012, ISBN 978-3-15-020338-5.
  • Paul Tiedemann: ''Was ist Menschenwürde? Eine Einführung.'' Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2006, ISBN 3-534-18254-5.

Philosophie der Antike

  • : ? Pflichtenlehre

Aufklärung

  • .''

Deutsche Klassik

  • : ''Über Anmuth und Würde.'' ()
  • Friedrich Schiller: ''.'' (Wikisource)
  • Johann Gottlieb Fichte: ''Über die Würde des Menschen.'' ()

Aktuelle Publikationen

  • : ''Kämpfe um die Menschenwürde ? Die Debatten seit 1949'', Suhrkamp, Frankfurt am Main 2016, ISBN 978-3-518-29799-5.
  • Christine Baumbach, Peter Kunzmann (Hrsg.): ''Würde ? dignité ? godno?? ? dignity. Die Menschenwürde im internationalen Vergleich'' (= ''Ta ethika'' 11). Herbert Utz Verlag, München 2010, ISBN 978-3-8316-0939-0.
  • : ''Auslaufmodell Menschenwürde? Warum sie in Frage steht und warum wir sie verteidigen müssen''. Herder Verlag, Freiburg im Breisgau 2011, ISBN 978-3-451-32508-3.
  • Franz-Peter Burkard: ''Würde.'' In: , Franz-Peter Burkard (Hrsg.): ''Metzler-Lexikon Philosophie. Begriffe und Definitionen.'' 3., erweiterte und aktualisierte Auflage. Metzler, Stuttgart [u. a.] 2008, ISBN 978-3-476-02187-8.
  • Torben Bührer: ''Das Menschenwürdekonzept der Europäischen Menschenrechtskonvention'' (= Schriften zum Europäischen Recht, Band 190), Duncker & Humblot, Berlin 2020, ISBN 978-3-428-15611-5.
  • : ''Die Menschenwürde in der Verfassungsordnung. Zur Dogmatik des Art. 1 GG'' (= ''Jus publicum'', Band 27). Mohr Siebeck, Tübingen 1997, ISBN 3-16-146813-9.
  • : ''Die angeborene Würde des Menschen. Aufsätze zur Biopolitik.'' ParErga, Berlin 2004, ISBN 3-937262-08-3.
  • Max Graff: ''Literarische Dimensionen der Menschenwürde. Exemplarische Analysen zur Bedeutung des Menschenwürdebegriffs in der deutschsprachigen Literatur seit der Frühaufklärung''. A. Francke, Tübingen 2017, ISBN 978-3-7720-8634-2.
  • , (Hrsg.): ''Das Dogma der Unantastbarkeit. Eine Auseinandersetzung mit dem Absolutheitsanspruch der Würde'' (= ''Politika'' 2). Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150019-0.
  • , (Hrsg.): ''Menschenwürde'' (= ''Marburger Jahrbuch Theologie'' 17 = ''Marburger theologische Studien'' 89). Elwert, Marburg 2005, ISBN 3-7708-1279-4.
  • (Hrsg.): ''Historisches Wörterbuch der Philosophie.'' Band 5: ''L ? Mn.'' Völlig neubearbeitete Ausgabe. Schwabe, Basel [u. a.] 1980, ISBN 3-7965-0115-X, Sp. 1124?1127.
  • Klaus Krämer, (Hrsg.): ''Menschenwürde. Diskurse zur Universalität und Unveräußerlichkeit'' (= ''ThEW'' 8). Verlag Herder, Freiburg 2016.
  • Achim Lohmar: ''Falsches moralisches Bewusstsein. Eine Kritik der Idee der Menschenwürde.'' Felix Meiner, Hamburg 2017, ISBN 978-3-7873-3145-1.
  • : ''Menschenwürde-Idee und Liberalismus ? zwei westliche Glaubensrichtungen.'' 3. Auflage 2016, ISBN 978-3-946234-56-2. ( auf der Website der Universitätsbibliothek der Freien Universität Berlin)
  • Sascha Müller: ''Menschenwürde und Religion. Die Suche nach der wahren Freiheit ? Metaphysische Wegweiser von Platon bis Hegel'' (= ''Münchner Philosophische Beiträge'', Band 23). Herbert Utz Verlag, München 2012, ISBN 978-3-8316-4150-5.
  • : ''Menschenwürde und personale Autonomie. Demokratische Werte im Kontext der Lebenswissenschaften.'' Felix Meiner Verlag, Hamburg 2010, ISBN 978-3-7873-1949-7.
  • Pascal Ronc: ''Die Menschenwürde als Prinzip der EMRK'' (= Schriften zum Europäischen Recht, Band 195), Duncker & Humblot, Berlin 2020, ISBN 978-3-428-15934-5.
  • Markus Rothhaar: ''Die Menschenwürde als Prinzip des Rechts. Eine rechtsphilosophische Rekonstruktion.'' Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-153558-1.
  • Peter Schaber: ''Instrumentalisierung und Würde.'' Mentis, Paderborn 2010, ISBN 978-3-89785-711-7.
  • : ''Menschenwürde nach Nietzsche. Die Geschichte eines Begriffs.'' Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2010, ISBN 978-3-534-20931-6.
  • Michael Spieker: ''Konkrete Menschenwürde. Über Idee, Schutz und Bildung menschlicher Würde.'' Wochenschau Verlag, Schwalbach/Ts. 2012, ISBN 978-3-89974-816-1.
  • Philipp Wallau: ''Die Menschenwürde in der Grundrechtsordnung der Europäischen Union'' (= ''Bonner rechtswissenschaftliche Abhandlungen'', NF 4). Bonn University Press u. a., Bonn [u. a.] 2010, ISBN 978-3-89971-785-3.
  • (Hrsg.): ''Texte zur Menschenwürde.'' Reclam, Ditzingen 2011, ISBN 978-3-15-018907-8.
  • Franz J. Wetz: ''Illusion Menschenwürde ? Aufstieg und Fall eines Grundwertes.'' Klett-Cotta, 2005, ISBN 3-608-94122-3.
  • : ''Die Garantie der Menschenwürde.'' In: ''Recht und Gerechtigkeit in der offenen Gesellschaft.'' 2. Auflage 1996, Kap. 24, ISBN 3-428-08661-9.

Kommentare

  • , Bonn 2003, ISBN 3-89331-498-9, Art. 1 GG, S. 61 ff.

Online-Audio-Beiträge

  • ? Ein Gespräch über den Begriff der Menschenwürde mit Peter Schaber. Von: Hinterfragt ? Der Ethik-Podcast von Andreas Cassee und Anna Goppel, Ausgabe 5, Dezember 2011.

Weblinks

  • Heiner Bielefeldt: ''.'' , Berlin 2008, ISBN 978-3-937714-75-2 (PDF)
  • : '''' (PDF; 277 kB). (Preprints of the Centre for Advanced Study in Bioethics; Münster 2010/2)
  • 63), 2004
  • Volker Neumann: (PDF; 95 kB).
  • : '': Bedeutung und Probleme eines ethischen Zentralbegriffs.'' In: ''Zeitschrift für medizinische Ethik'' 46, 2000, S. 259?272
  • : (PDF; 768 kB)
  • '' (APuZ) 35?36/2011
  • (Hrsg.): (= ''Schriftenreihe Gerechtigkeit und Frieden'', Heft 127). Bonn 2013, ISBN 978-3-940137-51-7
  • Tessa Debus u. a. (Hrsg.): In: '''' 1/2010.
  • , (die verfassungsrechtliche Lage) Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer zur Stammzellforschung
  • , auf als , (-Audio-Dateien: 224 Kbit/s, 36 MB; 128 Kbit/s, 20 MB)

Einzelnachweise