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Die '''Menschenwürde''' (seltener fachsprachlich auch '''Menschwürde''') ist nach moderner Auffassung zum einen der , der ''allen'' en gleichermaßen und unabhängig von ihren Unterscheidungsmerkmalen wie Herkunft, Geschlecht, Alter, sexuelle Orientierung oder Status zugeschrieben wird, und zum anderen der Wert, mit dem sich der Mensch als über alle anderen Lebewesen und Dinge stellt. Als umfasst die Menschenwürde in der deutschsprachigen und bestimmte Grundrechte und Rechtsansprüche der Menschen und ist von der umgangssprachlichen Bedeutung des Begriffes '''' zu unterscheiden.

Die Menschenwürde ist nach Auffassung von des Grundgesetzes uneingeschränkt gegeben ist.

Auf ''weltanschaulich-religiöser Ebene'' wird diskutiert, was unter Menschenwürde bei den Fragen des Lebensbeginns und des Lebensendes verstanden wird. Aus psychologischer Sicht wurde der Begriff der Menschenwürde von dem schweizerisch-amerikanischen Psychiater konkretisiert. Er versteht die als Hüterin der menschlichen Würde.

Andere Rechtstraditionen berufen sich oft nicht auf ein Prinzip der ''Menschenwürde'', um Menschenrechte herzuleiten. Sie sehen Menschenrechte an sich als primäres oder an, oder leiten sie aus anderen Prinzipien her (z. B. , ).

Geschichte

Westlich-abendländische Tradition

Die Idee der Menschenwürde hat historisch tiefreichende Wurzeln. Vorläufer dessen, was heute unter ?Menschenwürde? verstanden wird, finden sich partiell bereits in der römischen Antike, im frühen und im . Zu letzteren zählen primär der Gedanke der des Menschen ).

Antike

Die griechische (, , ) kennt den Begriff der Menschenwürde nicht. Geht man davon aus, dass im ''humanum'' ein Ansatz zu suchen sei, dann sieht etwa Aristoteles dies in der Vernunft (). Menschenwürde nach dem Verständnis des Grundgesetzes ist jedoch ein . Aus der Tatsache, dass der Mensch ein ist, folgt für Aristoteles nicht, dass er bestimmte Ansprüche an Andere oder die Gesellschaft hat.

Auch aus der lässt sich außer in der Erörterung der zwei Typen der Gerechtigkeit nur schwer ein Begriff der Menschenwürde herauslesen. Im Begriff der distributiven Gerechtigkeit etwa soll dem Einzelnen nach dem Prinzip der Würdigkeit und des Verdienstes zugeteilt werden. Die Würdigkeit bemisst sich danach, was jener für die Gemeinschaft geleistet hat. Anders sieht dies die römische Antike. Zwei Begriffe spielen dabei eine Rolle.
  • die
  • die dignitas

Grundlegend für den Begriff der ''humanitas'' ist das Werk s. Dort wird jedoch der Begriff als Unterscheidungskriterium zum Tier, nicht aber als personale Eigenschaft verstanden. Erst mit dem Konzept der .

1) Cicero betrachtet ''dignitas'' als gesellschaftliches Konzept in ''De re publica'' und ''De officiis''
  • als abstufbar. Im Rahmen seiner Verfassungsdiskussion (Königtum oder ''regnum'', Aristokratie oder Demokratie) kritisiert er die Herrschaft des Volkes aus dem Grund, weil dann die Würde unbilligerweise gleichmäßig verteilt sei:
  • als abgeleiteten Begriff. Würde ist für Cicero kein unabgeleiteter Begriff, sondern er lässt sich zurückführen auf andere Begriffe wie . So gibt es für ihn viele Arten von ?Würden? ''(dignitates)'' (vgl. Cic.rep. I,53).
  • als eine unter vielen gleichberechtigten menschlichen Eigenschaften.
  • als eine soziale Relation zwischen Individuum und Gemeinwesen. Diese Dimension bezeichnet die Nützlichkeit ''(utilitas)'' der Taten für die Gemeinschaft. Demnach sind nicht alle Taten nützlich für ein Gemeinwesen und steigern damit auch nicht die Würde des einzelnen. Auch muss die Nützlichkeit dem Urteil der Gemeinschaft überlassen werden.
  • als eine persönlich zu erwerbende Eigenschaft. Würde muss verdient werden.

Hieraus wird deutlich, dass Cicero durchaus in der aristotelischen Tradition steht, wonach Würde und Würdigkeit immer bezogen sind auf die persönliche Leistung eines einzelnen für sein Gemeinwesen. Würde muss man sich verdienen und man kann sie verlieren. Für Cicero, der die Leistungen Cäsars anerkannte, war Cäsar sowohl praktisch-politisch wie auch theoretisch ein Problem. Man kann sogar so weit gehen und sagen, dass Cicero seine Ideen an Cäsar geschärft hat. So erkennt er zwar die Leistungen Cäsars für das Gemeinwesen an, nicht jedoch den Schritt Cäsars, als er diese einfordert. ''Dignitas'' ist demnach kein unbedingter Anspruch, den man aus Leistungen unmittelbar ableiten kann. Cicero weist darauf hin, dass das Gemeinwesen die letzte Urteilsinstanz dafür bleibt und nicht der einzelne. Cäsar hatte mit dem Überschreiten des Rubicon (und der Vertreibung des Senats) etwas eingefordert, was man nicht einfordern kann.

2) Ciceros Konzept einer angeborenen Würde des Menschen in ''De officiis''

Dem gesellschaftlichen Konzept von Würde setzt Cicero ein Konzept von menschlicher Würde entgegen. Diese Würde, so scheint es, kann nicht aberkannt werden. Dort, wo Cicero vom Menschen im Gegensatz zum Tier redet, billigt er allen Menschen eine Würde zu.
''Frage: Marcus, wodurch oder weshalb erhält ein Mensch seine Würde? Cicero: Weil wir alle an der Vernunft teilnehmen, an dieser Vorzüglichkeit, mit der wir die Tiere übertreffen.'' (Cic.off. I,106)
''Frage: Und was muss man tun, um sich diese Würde, die uns als Menschen zuteil wird, zu bewahren? Cicero: Die Lust ist der Vorzüglichkeit des Menschen nicht würdig genug, so dass es nötig ist, sie zu verachten und zurückzuweisen.'' (Cic.off. I,106)

Würde erhält der Mensch demnach, weil er im Gegensatz zum Tier vernünftig ist, und zwar zunächst unabhängig von seinen Leistungen. Er muss sich diese Würde durch ein entsprechendes Verhalten (kein Luxus, keine Prunksucht) aber bewahren. Wie ist das zu verstehen und wie passt das mit Ciceros gesellschaftlichem Konzept von Würde zusammen? Gängige Interpretationen gehen davon aus, dass der Mensch zunächst eine natürliche und mit der Geburt gelieferte (nicht jedoch angeborene, die man ja nicht verlieren kann!) Würde besitzt. Allerdings kann er diese Würde erhalten, vergrößern oder ganz oder teilweise verlieren. Dies hängt ganz von seinen Leistungen ab, wie sie unter 1.) beschrieben wurden. Man könnte dies vergleichen mit einem Glas, das bei der Geburt mit einer bestimmten Menge Flüssigkeit (= ''Würde'') gefüllt ist. Im Laufe des Lebens kann die Flüssigkeit zu- oder abnehmen.

Fasst man die antike Auffassung von Menschenwürde nochmals zusammen, so lässt sie sich auf zwei Eigenschaften reduzieren. Würde ist
  • abstufbar, weil abhängig von den Taten, dem Charakter und der Gesinnung des einzelnen in Bezug auf seine Nützlichkeit für die Gemeinschaft, und
  • veräußerlich, da man seiner Würde verlustig gehen kann, wenn man ''inhonestum'' (Unsittliches) und ''indecorum'' (Ungebührliches) tut.

Damit wird aber auch deutlich, dass in der Antike dort, wo vom Menschen als Gattungswesen der Begriff einer unveräußerlichen Würde/Würdigkeit fehlt, und dort wo von Würde die Rede ist, diese nicht als universeller Anspruch, sondern als persönlicher formuliert ist.

Im frühen Christentum spielt die Menschenwürde eine Rolle, wird aber unterschiedlich verstanden.

Renaissance

 gab 1486 mit seinem Traktat ?Oratio de hominis dignitate? (?Rede �ber die W�rde des Menschen?) einen wesentlichen Impuls f�r die Diskussion um die W�rde des Menschen. F�r Mirandola erw�chst die W�rde des Menschen aus der F�higkeit, seine Existenz als Mensch selbst zu schaffen.  lehnt die Idee einer dem Menschen inh�renten W�rde ab. Er bemisst sie anhand des Mehrwerts, den das Individuum schafft.

Aufklärung

Zu einem umfassenden philosophischen Konzept ausformuliert wurde der Begriff der Menschenwürde aber erst im Zuge der europäischen im und .

 (1632?1694) erkl�rt:

{{Zitat
 |Text=Der Mensch ist von h�chster W�rde, weil er eine Seele hat, die ausgezeichnet ist durch das Licht des es, durch die F�higkeit, die Dinge zu beurteilen und sich frei zu entscheiden, und die sich in vielen K�nsten auskennt.}}

Damit verbindet Pufendorf die Idee der Menschenwürde mit der Idee der : ''Zivilreligion. Eine Rechtsphilosophie I. Grundlegung: Westlicher ?demokratischer Präambel-Humanismus? und universelle Trias ?Natur, Seele und Vernunft?.'' 3. erheblich erweiterte Auflage, Universitätsbibliothek der Freien Universität Berlin, 2011, S. 50. </ref>

Islam

Laut der Präambel der Vers 70 angesehen:

Buddhismus und Konfuzianismus

Auch außereuropäische Religionen und Philosophien wie der : ''Menschenwürde''.</ref>

Mit war ein Chinese maßgeblich an der Ausarbeitung der ''Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte'' beteiligt, die in der Präambel und in Art. 1 auf die Menschenwürde Bezug nimmt.

Deutsche Geschichte

Weimarer Reichsverfassung

Die von 1919 bestimmte in Art. 151 zu Beginn des Fünften Abschnitts ?Das sleben?:
{{Zitat

 |Text=Die Ordnung des Wirtschaftslebens muss den Grunds�tzen der  mit dem Ziele der Gew�hrleistung eines menschenw�rdigen Daseins f�r alle entsprechen.

}}

Die Formulierung ging zurück auf , den ersten des 1863 gegründeten ''.''
{{Zitat

 |Text=Die Ordnung des Wirtschaftslebens mu� den Grunds�tzen sozialer Gerechtigkeit entsprechen; sie mu� allen ein menschenw�rdiges Dasein sichern.

}}
Art. 19 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968:
{{Zitat
 |Text=Achtung und Schutz der W�rde und Freiheit der Pers�nlichkeit sind Gebot f�r alle staatlichen Organe, alle gesellschaftlichen Kr�fte und jeden einzelnen B�rger. [?]

}}

Ob insbesondere die staatlichen Organe das Gebot beachteten oder ignorierten, war mangels einer Kontrolle ihrer Maßnahmen durch ein oder e nicht überprüfbar.

Aktuelle Entwicklungen

Aufgrund ihrer Herkunft wird die Idee der Menschenwürde von einigen außereuropäischen Kritikern als rein westlich und kulturell gebunden angesehen.

Der Vorstellung der grundsätzlichen Menschenwürde widerspricht die Philosophie. Prominentester Vertreter in der Diskussion der 1980er und 1990er Jahre war der Australier . In seiner Ethik vertritt er ? an und anknüpfend ? die Ansicht, dass Menschenwürde und mit ihr das

Eine philosophische Begründung der Menschenwürde wurde von Vertretern der wie etwa vorgelegt. Dort wird im kritischen Rekurs auf Immanuel Kant die Ansicht vertreten, dass in der Fähigkeit zum Diskurs, zum rationalen Argumentieren bzw. überhaupt zum Äußern einer Position, die selbst Anspruch auf Geltung erhebt, implizit die Verpflichtung zur Anerkennung der Menschenwürde aller möglichen Diskurspartner (aller Menschen) enthalten sei und philosophisch erwiesen werden könne.

In Deutschland kam es in den 1990er-Jahren unter anderem in der politischen Auseinandersetzung um die , die oder etwa die zu Diskussionen darüber, wie weit die Menschenwürde reicht. In der ­debatte um das etwa wurde dem menschlichen ? im Rückgriff auf Definition ? eine personale Menschenwürde, also ein absolutes und unverfügbares Existenzrecht zugesprochen, um ihn jeder technischen und ökonomischen Nutzung zu entziehen. Dieses ''Speziesargument'' ist eines der vier . Hintergrund der Ethikdebatte war die Befürchtung, dass der Mensch nicht nur einer industrialisierten Umwelt ausgesetzt wird, sondern zum Produkt der industriellen Gestaltung des Lebens selbst werden könnte, und seine biologische Ausgestaltung sich letztlich ökonomischen Verwertungsinteressen nicht mehr entziehen könnte.

Menschenwürde bei Kant

{{Zitat

 |Text=Der Mensch als ? an sich? darf nie nur ?Mittel zum Zweck? sein.

}}

Der Philosoph hat in seiner '''' die Achtungswürdigkeit und die Menschenwürde an sich im weitesten Sinne definiert. Das Grundprinzip der Menschenwürde besteht für ihn in der
  • Achtung vor dem Anderen,
  • der Anerkenntnis seines Rechts zu existieren und
  • in der Anerkenntnis einer prinzipiellen Gleichwertigkeit aller Menschen.

Kant geht davon aus, dass der Mensch ein ''Zweck an sich'' sei und demnach nicht einem ihm fremden Zweck unterworfen werden darf. Das heißt: Die Menschenwürde wird verletzt, wenn ein Mensch einen anderen bloß als Mittel für seine eigenen Zwecke benutzt ? etwa durch Sklaverei, Unterdrückung oder Betrug:

{{Zitat

 |Text=Die Wesen, deren Dasein zwar nicht auf unserem Willen, sondern der Natur beruht, haben dennoch, wenn sie vernunftlose Wesen sind, nur einen relativen Wert, als Mittel, und hei�en daher Sachen, dagegen vern�nftige Wesen Personen genannt werden, weil ihre Natur sie schon als Zwecke an sich selbst, d.�i. als etwas, das nicht blo� als Mittel gebraucht werden darf, auszeichnet, mithin so fern alle Willk�r einschr�nkt (und ein Gegenstand der Achtung ist).
 |ref=

}}

Die Ansichten Kants finden sich heute in der wieder, mit der eine Verletzung der Menschenwürde verfassungsrechtlich bestimmt wird. Auf Kant geht auch die Idee von der des Menschen zurück.

Nationale Rechtsordnungen

Die Verfassungen vieler Demokratien schützen Rechte und Freiheiten an sich, ohne Bezug auf ein Prinzip der Menschenwürde. Die beispielsweise benennt als unveräußerliche Rechte ?Recht auf Leben und Freiheit und dazu die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben und zu behalten und Glück und Sicherheit zu erstreben und zu erlangen?.

Als (zum Teil oberstes) Prinzip der Verfassungsordnung wird die Menschenwürde in folgenden Mitgliedstaaten der genannt:

  • ? ,
  • ? Art. 10 der estnischen Verfassung,
  • ? Art. 2 der ,
  • ? Art. 1 der portugiesischen Verfassung,
  • ? Art. 10 der spanischen Verfassung,
  • ? Art. 3 der italienischen Verfassung,
  • ? Art. 1 des finnischen Grundgesetzes,
  • ? Art. 2 der schwedischen Verfassung,
  • ? Präambel der irischen Verfassung,
  • ? Art. 23 der belgischen Verfassung.
Auch in
  • der der (),
  • in der Verfassung s (§ 10) sowie
  • in der Verfassung Kenias (Art. 28)

wird die Menschenwürde ausdrücklich genannt.

Zudem enthält der von 2004, in Teil I Artikel I-2, sowie des den Schutz der Menschenwürde.

Deutschland

Definition: Was ist Menschenwürde?

Das bestimmte den Begriff der Menschenwürde in einer Vielzahl seiner .
{{Zitat

 |Text=Mit ihm ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum blo�en Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualit�t prinzipiell in Frage stellt. Menschenw�rde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle W�rde der jeweiligen Person, sondern die W�rde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne R�cksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines k�rperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch ?unw�rdiges? Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt.
 |Quelle=BVerfGE 87, 209 ? Tanz der Teufel

}}
Die Menschenwürde steht jedem kraft seines Menschseins zu. ?[D]ieser Eigenwert [ist] als etwas immer Seiendes, als etwas unverlierbar und unverzichtbar immer ''Vorhandenes'' gedacht, so daß von vornherein der Wertanspruch des Wertträgers ''nicht'' darauf gerichtet sein kann, ihm durch positives Tun diesen Wert zu ''verschaffen''.? Art 1. Abs. 1 GG verrechtlicht damit ? so ? einen Grundsatz, der als individueller und gesellschaftlicher Achtungsanspruch schon immer existierte.

Gehalte

Menschenwürde als ?oberster Verfassungswert?

Die Menschenwürde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die oberste Wertentscheidung des Grundgesetzes

{{Zitat

 |Text=Wo alles zerbr�selt, was herk�mmlich der Gesellschaft Zusammenhalt bot, christliche Religion und kulturelle �berlieferung, b�rgerliche Lebensform und nationale Solidarit�t, findet die Gesellschaft zur Einheit im Bekenntnis zur Menschenw�rde und erlangt so etwas wie einen Zustand moralischer Grundsicherheit, in dem ein jeder einem jeden ein Minimum an Vertrauen entgegenbringen darf. [...] In der Menschenw�rde st��t die demokratische Gesellschaft auf ein Tabu. [...] [D]ie Wahrheit, die sich hier auftut, steht nicht zur Diskussion. Niemand r�hrt an sie, jedermann akzeptiert sie fraglos. Das Tabu stiftet auf seine Weise nationale Identit�t. Der Verfassungsartikel erweist sich damit auch als Glaubensartikel einer Zivilreligion.
 |Autor=
 |Quelle=Menschenw�rde: die s�kulare Gesellschaft auf der Suche nach dem Absoluten
 |ref=

}}

Die Gewährleistung der Menschenwürde als höchsten Wert der Verfassungsordnung hat kein Vorbild in anderen westlichen Verfassungen. Ihre Einfügung in das Grundgesetz 1949 ist als Resultat auf die Erfahrungen der deutschen Geschichte zurückzuführen. Die Entscheidung, die Menschenwürde an den Anfang des Grundgesetzes zu stellen, wurde bewusst gefällt. Es handelt sich um eine Umkehrung der Ideologie im , die dem Einzelnen keinen eignen Wert zusprach und ihn nur als Teilelement der Gesellschaft verstand. Der Staat existiert in der Ordnung des Grundgesetzes um des Menschen willen ? nicht umgekehrt. Die damalige Diskriminierung von und wurde mit deren angeblich minderwertigem Menschsein begründet (??). Das Grundrecht ist als bewusste Reaktion auf die massive Missachtung der Würde des Menschen durch den zu verstehen.

Abwehrrecht

Art. 1 Abs. 1 Satz 2 formuliert den Doppelcharakter der Menschenwürdegarantie. Die Würde ist zum einen ?zu achten?. In diesem Sinne stellt sie ein , in: Ders. (Hg.): ''Grundgesetz ? Kommentar'', 2. Auflage 2004, Art. 1 I Rn. 53.</ref> Das Bundesverfassungsgericht griff verschiedentlich auf die Objektformel zurück,

In jedem Fall unzulässig sind staatliche Maßnahmen, die das Individuum seiner Subjektqualität berauben. Neben der Herabwürdigung zum Objekt fallen darunter unter anderem , Brandmarkung, , , , und . Auch das Brechen der Identität (z. B. im Rahmen eines Verhörs) verletzt die Menschenwürde.

Der .</ref>

Art. 1 Abs. 1 GG ist unbestritten eine Rechtsorm, der ein hoher normativer Gehalt zukommt, und nicht nur eine programmatische Bekundung einer für Grundrechtseinschränkungen, zum anderen kann der Schutz der Menschenwürde Eingriffe in andere Grundrechte legitimieren.

Das Grundgesetz listet gleich im Anschluss an Art. 1 GG diejenigen auf, die sich aus der Würde des Menschen ergeben, das Recht auf und etc.

Schutzpflicht

Die zweite Dimension des grundgesetzlichen Menschenwürdeschutzes bildet die Pflicht der Staatsgewalt, nicht nur entwürdigende Eingriffe zu unterlassen, sondern sie aktiv in der Gesellschaft zu verhüten. Der Staat und seine Gerichte müssen darauf hinwirken, dass nicht nur die öffentliche Gewalt, sondern auch Dritte die Menschenwürde jedes Einzelnen achten. Diese ) gegen die Würde des Menschen verstößen.

Die Schutzpflicht kann in gewissen Konstellationen, ausgehend von der objektiv-rechtlichen Dimension des Grundrechts, resubjektiviert werden. Sie begründet insoweit ein subjektives, d. h. einklagbares, Recht. Beispiele dafür sind das Verbot der Todesstrafe oder das Auslieferungsverbot.

''Alle'' staatliche Gewalt muss die Menschenwürde schützen ? damit unterscheidet sich die Schutzpflicht des Art. 1 Abs. 1 grundlegend von derjenigen anderer Grundrechte. Während sich die grundrechtliche Schutzpflicht grundsätzlich in einem Auftrag für den Gesetzgeber zeigt, bindet die Menschenwürdegarantie die Rechtsanwendung (Gerichte und Verwaltungen) gleichermaßen. Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass der Anspruch auf Bewahrung der eigenen Würde vor Gericht effektiv durchgesetzt werden kann. Der Staat kommt seiner Schutzpflicht denn auch nach, indem er private Handlungen, die die Menschenwürde verletzen, unter Strafe stellt und Organe (, ) unterhält, die erfolgte Übergriffe ahnden und sühnen. Sonstiger gesetzlicher Konkretisierungen bedarf es nicht, zumal Art. 1 Abs. 1 Satz 2 direkt anwendbar ist.

Leistungsrecht

Das verbindet , 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175 ? Hartz IV, Rn. 133.</ref>

Grundrechtsträger

Grundrechtsträger sind alle . steht der Schutz des Art. 1 Abs. 1 nicht zu, ebenso wenig einer Gruppe von Menschen. Der Menschenwürdeschutz des Individuums beginnt im Mutterleib ? ob schon mit der der oder erst mit der vollständigen (Nidation) in der , ist allerdings umstritten.

Italien

 der italienischen Verfassung lautet:

{{Zitat
 |Text=Die privatwirtschaftliche Bet�tigung ist frei. Sie darf nicht im Widerspruch zum Allgemeinwohl stehen oder eine Beeintr�chtigung der Sicherheit, der Freiheit oder der Menschenw�rde des einzelnen mit sich bringen. Zwecks Ausrichtung und Abstimmung der �ffentlichen und privaten Wirtschaftst�tigkeit auf soziale Ziele werden im Wege von Gesetzen geeignete Wirtschaftspl�ne und Ma�nahmen der Wirtschaftskontrolle festgelegt.

}}

Schweiz

 der :

{{Zitat
 |Text=Die W�rde des Menschen ist zu achten und zu sch�tzen.

}}

Vorschriften bezgl. Schutz der Menschenwürde sind zudem noch in den (''Fortpflanzungs-Medizin und Gentechnologie im Humanbereich'') der BV zu finden.

Republik Südafrika

 (Human dignity) der Verfassung der Republik S�dafrika gibt jedermann das Recht auf Achtung und Schutz seiner Menschenw�rde:

{{Zitat
 |Text=Everyone has inherent dignity and the right to have their dignity respected and protected.
 |Sprache=en

}}

Internationales Recht

{{Lückenhaft|Es fehlt beinahe alles. Als Anfangspunkt könnte die Schrift ?Menschenwürde als Topos im Völkerrecht? (Pinho) dienen.|Dieser Abschnitt
}}

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948

Die verkündet am 10. Dezember 1948 in der in Artikel 1:
{{Zitat

 |Text=Alle Menschen sind frei und gleich an  und Rechten geboren. Sie sind mit  und  begabt und sollen einander im Geiste der  begegnen.

}}

Europäische Grundrechtecharta von 2009

Die Sätze zwei bis vier der Präambel der von 2009 lauten:

Literatur

Einführungen

  • : ''Menschenwürde'' (= ''C.H. Beck Wissen''). Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68837-9.
  • Peter Schaber: ''Menschenwürde'' (= ''Grundwissen Philosophie''). Reclam, Ditzingen 2012, ISBN 978-3-15-020338-5.
  • Paul Tiedemann: ''Was ist Menschenwürde? Eine Einführung.'' Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2006, ISBN 3-534-18254-5.

Recht

  • : ''Kämpfe um die Menschenwürde ? Die Debatten seit 1949'', Suhrkamp, Frankfurt am Main 2016, ISBN 978-3-518-29799-5.
  • Christine Baumbach, Peter Kunzmann (Hrsg.): ''Würde ? dignité ? godno?? ? dignity. Die Menschenwürde im internationalen Vergleich'' (= ''Ta ethika'' 11). Herbert Utz Verlag, München 2010, ISBN 978-3-8316-0939-0.
  • Torben Bührer: ''Das Menschenwürdekonzept der Europäischen Menschenrechtskonvention'' (= Schriften zum Europäischen Recht, Band 190), Duncker & Humblot, Berlin 2020, ISBN 978-3-428-15611-5.
  • , (Hrsg.): ''Das Dogma der Unantastbarkeit. Eine Auseinandersetzung mit dem Absolutheitsanspruch der Würde'' (= ''Politika'' 2). Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150019-0.
  • Pascal Ronc: ''Die Menschenwürde als Prinzip der EMRK'' (= Schriften zum Europäischen Recht, Band 195), Duncker & Humblot, Berlin 2020, ISBN 978-3-428-15934-5.
  • Markus Rothhaar: ''Die Menschenwürde als Prinzip des Rechts. Eine rechtsphilosophische Rekonstruktion.'' Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-153558-1.
  • Philipp Wallau: ''Die Menschenwürde in der Grundrechtsordnung der Europäischen Union'' (= ''Bonner rechtswissenschaftliche Abhandlungen'', NF 4). Bonn University Press u. a., Bonn [u. a.] 2010, ISBN 978-3-89971-785-3.

Philosophie und Theologie

  • (Hrsg.): ''Texte zur Menschenwürde.'' Reclam, Ditzingen 2011, ISBN 978-3-15-018907-8.
  • Franz J. Wetz: ''Illusion Menschenwürde ? Aufstieg und Fall eines Grundwertes.'' Klett-Cotta, 2005, ISBN 3-608-94122-3.
  • : ''Auslaufmodell Menschenwürde? Warum sie in Frage steht und warum wir sie verteidigen müssen''. Herder Verlag, Freiburg im Breisgau 2011, ISBN 978-3-451-32508-3.
  • , (Hrsg.): ''Menschenwürde'' (= ''Marburger Jahrbuch Theologie'' 17 = ''Marburger theologische Studien'' 89). Elwert, Marburg 2005, ISBN 3-7708-1279-4.
  • Klaus Krämer, (Hrsg.): ''Menschenwürde. Diskurse zur Universalität und Unveräußerlichkeit'' (= ''ThEW'' 8). Verlag Herder, Freiburg 2016.
  • Peter Schaber: ''Instrumentalisierung und Würde.'' Mentis, Paderborn 2010, ISBN 978-3-89785-711-7.
  • Michael Spieker: ''Konkrete Menschenwürde. Über Idee, Schutz und Bildung menschlicher Würde.'' Wochenschau Verlag, Schwalbach/Ts. 2012, ISBN 978-3-89974-816-1.
  • Achim Lohmar: ''Falsches moralisches Bewusstsein. Eine Kritik der Idee der Menschenwürde.'' Felix Meiner, Hamburg 2017, ISBN 978-3-7873-3145-1.
  • : ''Menschenwürde-Idee und Liberalismus ? zwei westliche Glaubensrichtungen.'' 3. Auflage 2016, ISBN 978-3-946234-56-2. ( auf der Website der Universitätsbibliothek der Freien Universität Berlin)

Weblinks

  • Heiner Bielefeldt: ''.'' , Berlin 2008, ISBN 978-3-937714-75-2 (PDF)
  • : '''' (PDF; 277 kB). (Preprints of the Centre for Advanced Study in Bioethics; Münster 2010/2)
  • 63), 2004
  • Volker Neumann: (PDF; 95 kB).
  • : '': Bedeutung und Probleme eines ethischen Zentralbegriffs.'' In: ''Zeitschrift für medizinische Ethik'' 46, 2000, S. 259?272
  • : (PDF; 768 kB)
  • '' (APuZ) 35?36/2011
  • (Hrsg.): (= ''Schriftenreihe Gerechtigkeit und Frieden'', Heft 127). Bonn 2013, ISBN 978-3-940137-51-7
  • Tessa Debus u. a. (Hrsg.): In: '''' 1/2010.
  • , (die verfassungsrechtliche Lage) Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer zur Stammzellforschung

Einzelnachweise